Vertragsbruch

Vertragsbruch
I. Allgemein: Vertragsverletzung,  Pflichtverletzung.
II. Arbeitsrecht:1. Nichtleistung der Arbeit (z.B. vorzeitige Aufgabe der Stellung durch den Arbeitnehmer ohne vorherige ordentliche oder außerordentliche Kündigung): Verweigert der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit, kann der Arbeitgeber den Lohn für die nicht geleistete Arbeit einbehalten (§ 320 BGB) und den vertragsbrüchigen Arbeitnehmer nach  Abmahnung ordentlich ( verhaltensbedingte Kündigung), bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich (außerordentliche Kündigung) kündigen. Außerdem kann er bei Vorliegen eines Schadens Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen (z.B. Ersatz der Kosten der Stellenanzeigen, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer vermeidbar gewesen wären).
- Zur Sicherung der Arbeitspflicht kann der Arbeitgeber auch eine  Vertragsstrafe mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Im Berufsausbildungsverhältnis sind Vertragsstrafen nicht erlaubt (§ 5 BBiG).
- 2. Schlechterfüllung der Arbeitspflicht (Schlechtleistung) hat i.Allg. keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge, da es Gewährleistungsrechte wie beim Kauf- oder Werkvertrag im Dienst- und Arbeitsvertragsrecht nicht gibt. Allenfalls eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen außerhalb der Pfändungsgrenzen kommt in Betracht.
- Bei Leistungsentlohnung (z.B. Akkord) kann jedoch vereinbart sein, dass Leistungslohn nur für einwandfreie Arbeitsergebnisse gezahlt wird.
- Wiederholte Schlechtleistung kann den Arbeitgeber u.U. zur Kündigung berechtigen ( personenbedingte Kündigung,  verhaltensbedingte Kündigung).
- 3. Fügt der Arbeitnehmer bei Ausüben der ihm übertragenen Tätigkeiten dem Arbeitgeber einen Sachschaden zu, gelten die Besonderheiten über die Haftung im Arbeitsverhältnis ( Haftung).
III. Wettbewerbsrecht:Verleiten zum V. ist eine sittenwidrige Handlungsweise, die dem gesunden Empfinden anständiger Kaufleute widerspricht (z.B. Händler verleitet Kunden, unter Bruch des Vertrages mit einem Konkurrenten, bei ihm zu bestellen).
- Folge: Als unlauterer Wettbewerb (§ 3 UWG) Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.
- Vgl. auch  Rechtsbruch.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Vertragsbruch — Vertragsbruch …   Deutsch Wörterbuch

  • Vertragsbruch [1] — Vertragsbruch (Kontraktbruch) in dem hier allein zu behandelnden Sinne Bruch des Arbeitsvertrags, d.h. »die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags aus andern als den gesetzlichen Gründen« (Adler). Der Arbeitsvertragsbruch… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Vertragsbruch — (Kontraktbruch), im allgemeinen jede Verletzung eines geschlossenen Vertrags; im engern Sinne (und dieses ist gemeint, wenn von V. schlechthin und von der Frage einer Bestrafung desselben gesprochen wird) der Bruch des Arbeitsvertrags, speziell… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vertragsbruch [2] — Vertragsbruch. Durch Reichsgesetz vom 22. Mai 1918, Reichsgesetzbl. S. 423, ist der den Koalitionszwang unter Strafe stellende § 153 der Gewerbeordnung aufgehoben worden und die neue Reichsverfassung gewährleistet in Art. 159 das Koalitionsrecht… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Vertragsbruch — Vertragsbruch, Kontraktbruch, die schuldhafte Nichterfüllung einer vertragsmäßigen Verpflichtung und das bewußte Handeln gegen den Vertrag. Der Gläubiger kann die Erfüllung durch Klage erzwingen oder in den geeigneten Fällen auf Schadenersatz… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Vertragsbruch — Inhaltsverzeichnis 1 Der Vertrag als soziale Institution 2 Der Vertrag als rechtliches Institut 3 Geistesgeschichtliche Bedeutung 3.1 Philosophie 4 Vertragsverhandlung …   Deutsch Wikipedia

  • Vertragsbruch — Ver|trags|bruch 〈m. 1u〉 Bruch, Nichteinhaltung eines Vertrages * * * Ver|trags|bruch, der: das Nichterfüllen, Nichteinhalten eines Vertrages. * * * Ver|trags|bruch, der: das Nichterfüllen, Nichteinhalten eines Vertrages …   Universal-Lexikon

  • Vertragsbruch — Ver|trags|bruch …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Arbeitsmängel — ⇡ Vertragsbruch …   Lexikon der Economics

  • Arbeitspflichtverletzung — ⇡ Vertragsbruch …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”